Mediation oder gerichtliches Verfahren?
Im Unterschied zu einem gerichtlichen Verfahren handelt es sich bei der Mediation um ein Vermittlungsverfahren, in dem der Rechtsanwalt als Mediator versucht, zwischen den Konfliktparteien eine einvernehmliche, letztlich schriftlich festgehaltene und für die Parteien verbindliche Lösung ihres Konfliktes herzustellen. Die Lösung muss allerdings von den beteiligten Konfliktparteien selbst erarbeitet und schließlich auch von ihnen verantwortet werden.
Der Mediator ist hierbei neutraler Helfer und Vermittler bei der Kommunikation sowie im Verhandlungs- und Einigungsprozess. Er unterstützt die Konfliktparteien in ihrem Bemühen nach einer Konfliktbeilegung. Im Unterschied zum Richter oder Schiedsrichter verfügt der Mediator über keine Entscheidungskompetenz und gibt auch, anders als ein Schlichter, keine direkten Lösungsvorschläge. Ein Mediator erteilt den Konfliktparteien auch keinen Rechtsrat, sondern versucht, die Parteien auf ihrem Weg zu einer zukunftsbezogenen, zufriedenstellenden und nachhaltigen Einigung zu unterstützen.
Wie ist der Ablauf?
Das Mediationsverfahren läuft in der Regel in fünf unterschiedlichen Phasen ab, die der Mediator den Parteien erklärt und leitet.
Eine Mediation ist für die Beteiligten jederzeit freiwillig. Sie kann zu einem befriedenden Ende führen, wenn die Parteien die Mediationsverhandlung offen führen und über ihre Interesen, die sie im Konflikt leiten, auch umfassende Auskunft geben.
In einer Mediation kann der Mediator Einzelgespräche mit den Parteien führen. Hierbei sagt der Mediation auch Vertraulichkeit über den Gesprächsinhalt im Einzelgespräch zu.
Die Parteien selbst sind wie auch der Mediator zur Verschwiegenheit nach außen hinsichtlich allem, was in dem Mediationsverfahren von den Parteien angesprochen wird, verpflichtet.
Für wen ist die Mediation geeignet?
Das Mediationsverfahren ist im Prinzip für alle Rechtsstreitigkeiten geeignet, in denen sich die Streit- und Konfliktparteien bereit erklären, über den bestehenden Konflikt mit einem Dritten, dem Mediator, zu reden und eine einvernehmliche Lösung gegenüber einer gerichtlichen Entscheidung vorziehen.
Für seine Tätigkeit vereinbart der Mediator mit den Konfliktparteien ein Stundenhonorar, das – vorbehaltlich einer Regelung am Ende des Mediationsverfahrens – die Parteien zunächst gemeinsam (gesamtschuldnerisch) tragen müssen.